AGB & LIEFERBEDINGUNGEN

AGB & Lieferbedingungen PDF

Stand: Januar 2009

1. Allgemeines

  1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschliesslich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  2. Abweichende Bedingungen des Käufers / Auftraggebers gelten als ausgeschlossen, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Katalogen, Internet, Prospekten, Preislisten und sonstigen Veröffentlichungen.
  2. Aufträge sind für uns nur verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben oder ihnen durch Versendung der Ware nachkommen. Mündliche Nebenabsprachen sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich von uns bestätigtwerden. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
  3. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsgemäße Erfüllung. Es besteht seitens des Käufers kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge bzw. Rückgabe der überlieferten Menge.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

3. Preise

  1. Es gelten die von uns schriftlich bestätigten Preise. Diese verstehen sich ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten wie Verpackung und Transportkosten.
  2. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers hinsichtlich z.B. Spezifikation, Mengen, Materialien etc. berechtigen uns zu entsprechender Preisanpassung.
  3. Bei Abrufbestellungen gilt für die einzelnen Teillieferungen jeweils der am Tag der Lieferung gültige Preis.

4. Zahlungsbedingungen

  1. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Zugang fällig und zahlbar ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen.
  2. Rechnungen über anteilige Werkzeugkosten sind sofort ohne Abzug zahlbar.
  3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe des üblichen Kontokorrentzinssatzes zu berechnen.
  4. Bei begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen und Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

5. Aufrechnung, Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung unserer Forderungen sind ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnungsforderung ist unbestritten und rechtskräftig.

 

6. Versand und Gefahrübergang

  1. Der Versand unserer Waren erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
  2. Der Gefahrübergang erfolgt, sobald wir die Ware zur Verfügung gestellt und dies dem Käufer angezeigt haben.

7. Gewährleistung

  1. Gewährleistungsansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seine nach § 377HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Lieferung der Ware, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Liegt ein Mangel der Ware vor, welcher von uns zu vertreten ist, sind wir zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
  4. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

8. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels können nur geltend gemacht werden, wenn wir vorsätzlich oder grob fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt haben oder dadurch Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursachthaben.

9. Höhere Gewalt

Ist eine vertragsgemäße Erfüllung aus Gründen des Eintritts höherer Gewalt nicht möglich ruhen die Vertragsverpflichtungen beider Parteien für die Dauer dieser Störung und dem Umfang ihrer Wirkung. Sich daraus ergebende Verzögerungen von mehr als 6 Wochen berechtigen beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus gehende Ansprücheund Rechte bestehen nicht.

10. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser Waren.
  3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in der Höhe unserer etwaigen Miteigentumsanteile zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen.
  4. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt; es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unserer Forderungsanteile solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
  5. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  6. Im Falle eines Zahlungsverzuges oder einer Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu beanspruchen.
  7. Die Ausübung des Eigentumvorbehaltes bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

11. Werkzeugeigentum, Urheberrechte

  1. Werkzeuge und sonstige Fertigungshilfsmittel, die wir für die Herstellung der bestellten Waren benötigen und verwenden, bleiben unser Eigentum. Für Werkzeuge, die in unserem Auftrag bei Dritten eingerichtet werden, gelten diese Regelungen gleichermaßen.
  2. Dem Käufer werden von uns ausschl. anteilige Werkzeugkosten berechnet. Durch die Zahlung der von uns an den Käufer berechneten anteiligen Werkzeugkosten entsteht kein Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums an den Werkzeugenoder deren Herausgabe.
  3. Wir verpflichten uns, diese Werkzeuge während der Vertragslaufzeit ausschließlich für Lieferungen im Auftrage des Käufers zu verwenden. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen der gesonderten und schriftlichen Genehmigung des Käufers.
  4. Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Mustern oder Angaben des Käufers stellt uns dieser von allen Schutzrechtansprüchen Dritter frei. Der Käufer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass durch die Verwendung der von uns gelieferten Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
  5. Der Käufer darf die von uns erstellten Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Muster und sonstige Unterlagen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung an Dritte weitergeben oder bekanntmachen. Etwaige Urheberrechte behalten wir unsausdrücklich vor.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz. Wir sind außerdem berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

13. Verbindlichkeit des Vertrages

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich nach Treu und Glauben, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame und zumutbare Regelung zu ersetzen. Gleiches gilt, falls ein regelungswürdiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.